Das E-Rezept ist unterwegs

Wenn Sie Geld überweisen, füllen Sie dann noch einen Überweisungszettel aus und bringen ihn zur Bank? Warum bringen wir dann noch Papierrezepte zu unseren Apotheken? Damit die Behandlung mit Arzneimitteln sicherer wird, Abläufe in der Arztpraxis und der Apotheke vereinfacht werden und auch die Zettelwirtschaft im Gesundheitswesen aufhört, führen wir ab dem 1. Januar 2022 das E-Rezept ein.

– Mit dem am 20. Oktober 2020 in Kraft getretenen „Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz-PDSG)“ ist die verpflichtende Einführung des E-Rezepts bei der Verordnung von verschreibungs- pflichtige Arzneimitteln ab dem 1. Januar 2022 geregelt worden.

– Das E-Rezept wird gemäß der gesetzlich geregelten Verpflichtung in den meisten Arztpraxen, Krankenhäusern und Apotheken fristgerecht ab dem 1. Januar 2022 starten und, sobald alle lokalen Systeme die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen erfüllen, flächendeckend bundesweit bei der Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung genutzt werden. Vertragsärztinnen und -ärzte, die ab dem 1. Januar 2022 aus technischen Gründen in Einzelfällen nicht beziehungsweise noch nicht in der Lage sind, ein E-Rezept auszustellen, müssen ersatzweise auf das bisher vorgesehene Papierrezept zurückgreifen. Die Arzneimittelversorgung der Patientinnen und Patienten ist somit in jedem Fall sichergestellt.

– Wenn Sie beispielsweise die Möglichkeit in Anspruch nehmen, sich per Videosprechstunde ärztlich beraten zu lassen, ist die Möglichkeit zur Ausstellung elektronischer Rezepte unverzichtbar. Wir machen den Weg dafür frei, dass Sie für die Abholung Ihres Rezepts anschließend nicht in die Arztpraxis kommen müssen. Auch bei „normalen“ Arztbesuchen erhalten Sie künftig ein E-Rezept.
Das E-Rezept können Sie in einer Apotheke Ihrer Wahl einlösen – dies kann eine Online-Apotheke oder auch Ihre Apotheke vor Ort sein.

– Für die Übermittlung des E-Rezepts wird die sichere Telematikinfrastruktur (TI) im Gesundheitswesen verwendet. Die TI ist das sichere Informations- und Kommunikationsnetz im Gesundheitswesen, das Praxen, Krankenhäuser, Apotheken und weitere Leistungserbringereinrichtungen im Gesundheitswesen sicher miteinander verbindet, so dass die an der Versorgung Beteiligten besser und schneller miteinander kommunizieren können.

– Das E-Rezept kann von den Patientinnen und Patienten über zwei verschiedene Wege genutzt werden. So können Patientinnen und Patienten entscheiden, ob sie ihr E-Rezept per Smartphone über eine sichere E-Rezept-App verwalten und digital an die gewünschte Apotheke ihrer Wahl senden wollen oder ob ihnen die für die Einlösung ihres E-Rezepts erforderlichen Zugangsdaten als Papierausdruck in der Arztpraxis ausgehändigt werden sollen. Neben dem E-Rezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel sollen zukünftig auch alle weiteren veranlassten Leistungen wie etwa Heilmittel, Hilfsmittel oder häusliche Krankenpflege schrittweise elektronisch verordnet werden. Die Fristen für die Einführung weiterer ärztlicher und psychotherapeutischer Verordnungen sind gesetzlich vorgegeben.

– Mit dem am 19. Dezember 2019 in Kraft getretenen Digitale-Versorgung-Gesetz –DVG haben die Versicherten einen neuen Anspruch auf Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen erhalten. Damit diese Verordnungen elektronisch übermittelt werden können, sieht das am 23. Mai 2020 in Kraft getretene „Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ Regelungen vor, die den Krankenkassen die Erprobung der elektronischen Übermittlung von Verordnungen digitaler Gesundheitsanwendungen ermöglichen. Gemäß dem am 9. Juni 2021 in Kraft getretenen „Digitale-Versorgung-und Pflege-Modernisierungs-Gesetz –DVPMG“ werden ab dem 1. Januar 2023 Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAs) von Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vollständig elektronisch über die TI verordnet.